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Google Analytics im Visier der Datenschützer
Bereits seit Ende des Jahres 2009 ist der weit verbreitete Webanalysedienst von Google in das Visier der Datenschützer geraten und als gesetzeswidrig erklärt worden. Der Düsseldorfer Kreis, als Zusammenschluss der obersten Datenschützer, hat in einem Beschluss vom November 2009 verbindliche Vorgaben für Webanalysetools gemacht, welche von Google Analytics bis dato nicht eingehalten wurden. Im Mai 2010 reagierte Google jedoch mit neuen Funktionen.
Laut dem Telemediengesetz ist die Erhebung von Daten im Zuge einer Analyse nur dann zulässig, sofern eine Anonymisierung der personengebundenen Daten erfolgt. Unter den Datenschützern des Düsseldorfer Kreises gilt die IP-Adresse als personengebunden und darf lediglich mit der Zustimmung des jeweiligen Nutzers ermittelt werden. Liegt keine Einverständniserklärung vor, so ist es Pflicht, die IP-Adresse zu anonymisieren bzw. um die letzte Stelle zu kürzen.
Da Google Analytics die IP-Adresse in der Standardinstallation immer vollständig erfasst, hat der Dienst die neue Funktion „anonymizeIp“ eingeführt. Die Anonymisierung findet jedoch nicht automatisch statt, so dass die Betreiber der Webseiten auf denen Analytics eingesetzt wird, selbst für die Nachrüstung verantwortlich sind. Um eine datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics zu gewährleisten ist lediglich eine kleine Änderung im von Google zur Verfügung gestellten Quellcode notwendig.
Obwohl Google anhand des veränderten Quellcodes erkennt, dass die IP-Adresse anonymisiert werden soll, muss diese für die Analysezwecke vor der Kürzung komplett an Google übermittelt werden. Eine Anonymisierung im Vorfeld ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Laut dem Telemediengesetz muss der Nutzer der Erstellung von Nutzungsprofilen mittels Google Analytics jedoch auch komplett widersprechen können. Für diesen Fall gibt es ein von Google zur Verfügung gestelltes Browser-Plugin, mit der sich die Erhebung von personenbezogenen Daten unterbinden lässt. Der große Vorteil dieses Plugins besteht darin, dass der Nutzer der Erfassung von Daten nach der Installation lediglich einmal und nicht auf jeder Webseite widersprechen muss.
Sofern Google Analytics auf einer Webseite genutzt wird, muss der Webseitenbetreiber einen entsprechenden Hinweis zur Art und Verwendung des Trackings hinterlegen und die Möglichkeit zum Widerspruch einräumen.
Nach dem derzeitigen Stand kann Google Analytics mit den neuen Optionen wieder ohne Bedenken eingesetzt werden. Eine Überprüfung seitens der Datenschutzbehörden steht allerdings noch aus, so dass weitere Änderungen in naher Zukunft nicht ausgeschlossen sind.
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